Unsere Aufnahmekriterien

Kath. Kindergarten St. Marien Kamen-Kaiserau
Aufnahmekriterien für Kindertageseinrichtungen

I.Grundlagen

Gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) werden in den Kindertageseinrichtungen Kinder unter drei Jahren sowie Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Schulpflicht aufgenommen. Die Betreuung erfolgt mit 25, 35 oder 45 Wochenstunden. Nicht jede Einrichtung deckt jede Altersgruppe und jede Betreuungszeit ab. Vielmehr wird jährlich auf der Grundlage der Bedarfssituation und in Abstimmung mit der städt. Jugendhilfeplanung die Betreuungsstruktur jeder Einrichtung überprüft und für das kommende Kindergartenjahr festgelegt.

Vor der Vergabe eines freien Platzes muss eine Bedarfsprüfung durchgeführt werden, um den individuellen Bedarf festzustellen und eine bedarfsgerechte Belegung zu ermöglichen. Der Umfang der täglichen Förderung (25 Stunden, 35 Stunden (geteilt), 35 Stunden (Block = Übermittag) oder 45 Stunden) richtet sich nach dem festgestellten und nachgewiesenen individuellen Bedarf (§ 24 SGB VIII). Bei der Vergabe eines 45-Stundenplatzes ist der Bedarf nachzuweisen. Die Erwerbstätigkeit ist bei der Nutzung eines 45 Stunden Platzes durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen; die Ausbildung durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle.

II.Aufnahmekriterien

Die folgenden Aufnahmekriterien gelten in der angegebenen Reihenfolge für die freien Plätze, die im Rahmen der jeweils festgelegten Betreuungsstruktur zu vergeben sind als Vorgabe. Nachrangig greifen die spezifischen Aufnahmekriterien der Kindertageseinrichtung.

Für die Vereinbarung der Aufnahmekriterien von Kindern in die Einrichtung ist gemäß § 9a Abs. 6 KiBiz der Rat der Kindertageseinrichtung zuständig. Der Rat der Einrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates.
(„Warteliste“: Berücksichtigt werden zunächst angemeldete Kinder, die bis zum Stichtag 31.07. das unten angegebene Aufnahmealter haben.)

Kinder vom 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

1. Katholische Kinder aus dem Stadtgebiet haben Vorrang.
Eine Taufbescheinigung wird vorgelegt.

2. Kinder, die auf Grund einer persönlichen Notlage einen Kitaplatz benötigen, haben Vorrang. Als persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der Familie gefährden sowie eine Betreuungsnotwendigkeit zum Schutz des Kindes, die vom ASD festgestellt ist. Die Prüfung und Entscheidung hierzu obliegt der Verwaltung des Jugendamtes zentral und zusätzlich durch die Leitung der Kita und den Vertretern des Kirchenvorstands.
3. Kinder, deren Eltern beide einer Berufstätigkeit, einem Studium, einem Sprachkurs o.ä. nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang. Gleiches gilt für Alleinerziehende.
4. Kinder, deren Geschwister die Einrichtung bereits besuchen (zum Zeitpunkt der Platzvergabe) haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.
5. Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen. Maßgeblich ist das Geburtsdatum.

Kinder von 3 Jahren bis zur Schulpflicht

1. Katholische Kinder aus dem Stadtgebiet haben Vorrang.
Eine Taufbescheinigung wird vorgelegt.

2. Kinder, die auf Grund einer persönlichen Notlage einen Kitaplatz benötigen, haben Vorrang. Als persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der Familie gefährden sowie eine Betreuungsnotwendigkeit zum Schutz des Kindes, die vom ASD festgestellt ist. Die Prüfung und Entscheidung hierzu obliegt der Verwaltung des Jugendamtes zentral und zusätzlich durch die Leitung der Kita und den Vertretern des Kirchenvorstands.
3. Kinder, deren Eltern beide einer Berufstätigkeit, einem Studium, einem Sprachkurs o.ä. nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang. Gleiches gilt für Alleinerziehende.
4. Kinder, deren Geschwister die Einrichtung bereits besuchen (zum Zeitpunkt der Platzvergabe) haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.
5. Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen. Maßgeblich ist das Geburtsdatum.